Mitwirkung der Schüler in der Schule

Der § 80 des Nieders. Schulgesetzes ist eine Grundlage für die Mitwirkungsrechte (nicht Mitbestimmung) der Schüler. So haben Schüler einen Rechtsanspruch darauf, daß sie ihre Rechte wahrnehmen können, d.h., daß die Schülervertretung bei Behinderung seitens des Schulleiters ihre Rechte notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Bei der Wahrnehmung von Rechten der Schülervertretung ist die Schule zur Unterstützung verpflichtet. Nach dem Gesetz darf die SV keine Fragen erörtern, die nicht mit dem Schulwesen im Zusammenhang stehen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Behandlung von privaten Angelegenheiten von Schülern und Lehrern.

Schulische Fragen wie:

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    • Organisation der Schule
    • Leistungsbewertung
    • Unterrichtsversorgung
    • Entwicklung des Schulwesens
    • Einführung neuer Schulformen
    • Schulbau und Ausstattung der Schule
    • Schülertransport
    • Aufsicht in der Schule
    • Mitwirkung der Schüler in der Schule
    • Übergang zu anderen Schulen
    • Schulgesetzgebung

können von den Kreisschülerschaften, Schülerräten, Schülervollversammlungen behandelt werden.    

Der § 80 sieht eine regelmäßige Berichterstattungspflicht vor für:

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    • a) die Mitglieder der Klassenkonferenz gegenüber der Klassenschülerschaft,
    • b) die Mitglieder der Fachkonferenzen gegenüber dem Schülerrat,
    • c) die Mitglieder anderer Teilkonferenzen gegenüber den Schülerschaften der entsprechenden organisatorischen Bereiche,
    • d) die Mitglieder der Gesamtkonferenz gegenüber dem Schülerrat,

Recht auf Erörterung

In Abs. 3 werden den Schülervertretern Rechte auf Anhörung und Erörterungen eingeräumt, insbesondere haben sie dies bei grundsätzlichen Entscheidungen z.B. bei der Organisation der Schule und der Leistungsbewertung. Der Kultusminister sieht bei gewissen Entscheidungen die Stellungnahme bzw. Entscheidung des Schülerrates vor; z.Bsp. bei Einführung freier Sonnabende und der Einführung von Schulbüchern.

Vor grundsätzlichen Entscheidungen sind Schülerrat und Klassenschülerschaften von der Schulleitung oder der für die Entscheidung zuständigen Konferenz zu hören, d.h. ihnen ist nach eingehender Unterrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anhörung hat rechtzeitig zu erfolgen, bevor eine Entscheidung oder Vorentscheidung getroffen worden ist, damit die Stellungnahmen der Schülervertretungen ggf. noch berücksichtigt werden können. Die Anhörung erfolgt nicht auf Verlangen, sondern ist vor allen grundsätzlichen Entscheidungen, an denen ein Interesse der Schülervertretungen als selbstverständlich unterstellt werden kann, erforderlich.

Mitwirkung im Unterricht

Von weitreichender Bedeutung für das Leben in der Schule ist die Pflicht der Lehrer, nach Satz 2 Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenschülerschaften zu erörtern. Inhalt des Unterrichts ist die Auswahl der Unterrichtsstoffe, die Planung der Frage, zu welcher Zeit die ausgewählten Stoffe behandelt werden sollen. Gestaltung des Unterrichts ist die Frage, in welcher Weise der Unterricht durchgeführt werden soll. Eine Erörterung liegt nicht nur darin, daß die Lehrer den Schülern ihre Absichten mitteilen. Vielmehr müssen die Klassenschülerschaften die Möglichkeit haben, hierzu Stellung zu nehmen, eigene Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben.

Die Mitwirkung der Schüler beschränkt sich aber auch nicht nur auf eine solche Anhörung. Die Lehrer müssen sich mit den Stellungnahmen der Schüler auseinandersetzen und, wenn sie ihnen nicht folgen, die Gründe dafür erläutern. Die Erörterung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Schüler noch eine Möglichkeit haben, ihre Vorstellungen zur Geltung zu bringen. Auf der anderen Seite sind die Schüler aber auch nicht berechtigt, von sich aus über den Unterricht zu bestimmen. Die Verantwortung des einzelnen Lehrers für die Durchführung des Unterrichts nach den hierfür ergangenen Richtlinien sowie seine methodische und didaktische Freiheit (vgl. § 34 Absatz 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1) bleibt unberührt.

Recht auf Information

Damit die Schülervertretungen ihre Rechte ordnungsgemäß wahrnehmen können, gibt ihnen das Gesetz in Abs. 4 ein umfassendes Informationsrecht. Schulleitung und Lehrer sind danach verpflichtet, dem Schülerrat und den Klassenschülerschaften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Auskünfte müssen zunächst einmal erteilt werden, soweit sie für die Schülervertretungen notwendig sind, um bei der Anhörung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können. Die Information muß aber darüber hinausgehen. Sie muß umfassend sein und sich auf alle wichtigen Fragen erstrecken, die die Schüler betreffen oder die Auswirkungen auf sie haben können, z.B. Veränderungen in der Schule, neue Vorschriften, neue Entwicklungen.

In welcher Form die Informationen erteilt werden, ist nicht vorgeschrieben. Sie können daher mündlich oder schriftlich gegeben werden.

Einzelheiten über die Anhörung und die Erteilung der erforderlichen Informationen regelt der Erlaß des Nieders. Kultusministers vom 29.07.1976 (Schulverwaltungsblatt S.224).                        

Interessenvertretung

Eine besondere Aufgabe der gewählten Schulvertretungen besteht nach Abs. 5 darin, die Interessen der Schülerschaft zu vertreten.

Diese Interessen kann jeder Schüler selbst wahrnehmen, seine Erziehungsberechtigten sind kraft Gesetzes hierzu berechtigt und verpflichtet und schließlich können die Schülervertretungen neben dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten oder an deren Stelle diese Aufgabe wahrnehmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der allgemeinen Vertretung der Schülerschaft (Satz 1) und der Wahrnehmung von Interessen kraft besonderen Auftrages einzelner Schüler (Satz 2).

Der Klassensprecher und Schülersprecher sind kraft Gesetzes berechtigt und verpflichtet, die Belange und Interessen der Schüler zu vertreten. Bei der Wahrnehmung von Interessen einzelner Schüler gegenüber Lehrern, Konferenzen, Schulleitung und Schulbehörden können Sprecher und Schülervertreter nach Satz 2 nur dann tätig werden, wenn sie vor dem betreffenden Schüler ausdrücklich mit der Vertretung beauftragt worden sind. Eine Verpflichtung, diesen Auftrag wahrzunehmen, besteht nicht. Eine Vertretung von Schülern durch Sprecher und Schülervertreter ist dort nicht zulässig. wo förmliche Rechtsmittel einzulegen sind (z.B. bei Nichtversetzungen). In diesen Fällen werden die Schüler von ihren Erziehungsberechtigten vertreten.

SV-Berater

Nach Abs. 6 hat der Schülerrat die Möglichkeit, sich einen oder mehrere Lehrer der Schule als Berater zu wählen. Diese Lehrer wurden bisher als ,,Beratungslehrer" bezeichnet. Zur Wahl von SV-Beratern ist der Schülerrat berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wählbar ist jeder Lehrer der Schule. Im Interesse der Kontinuität der Arbeit und im Hinblick auf die mit der Arbeit verbundene Belastung werden in der Regel nur hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätige Lehrer in Betracht kommen. In jedem Fall ist es aber erforderlich, dass der Lehrer an der Schule Unterricht erteilt. Die Dauer der Amtszeit des gewählten SV-Beraters ist im Gesetz nicht festgelegt sie wird vom Schülerrat bestimmt.

Der vom Schülerrat gewählte Lehrer ist nicht verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen. Der SV-Berater hat die Aufgabe, die Schülervertreter bei ihrer Arbeit zu fördern und zu beraten. Bei Konflikten vermittelt der SV-Berater zwischen Schülern und Lehrern. Bei seiner Tätigkeit hat sich der SV-Berater im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu halten und den Bildungsauftrag der Schule zu beachten.

Räume

Räumlichkeiten und andere Anlagen auf dem Schulgrundstück, die für Veranstaltungen nach § 80 benötigt werden, stehen nach Abs. 7 den Schülern kraft Gesetzes zur Verfügung (,,ist gestattet").

SV-Stunde

Beratungen und Veranstaltungen werden in der Regel in der Unterrichtszeit durchgeführt. Das Gesetz schreibt vor, daß im Stundenplan der Schule für die Versammlungen nach den Absätzen 1-3 und für die Beratungen der Sprecher und Schülervertreter Zeit während der regelmäßigen Unterrichtszeit freizuhalten ist. Diese Vorschrift ist verbindlich für alle allgemeinbildenden Schulen vom

5. Schuljahrgang an (ohne Schulen für geistig Behinderte) und für alle berufsbildenden Schulen. Im Stundenplan der Schulen in Vollzeitform , d.h. der Schulen mit Unterricht an 5 oder 6 Tagen in der Woche, ist im Stundenplan wöchentlich eine Stunde, d.h. eine Unterrichtsstunde freizuhalten. Monatlich eine Stunde ist im Stundenplan der Teilzeitschulen freizuhalten.

Vollversammlungen

Über die freizuhaltenden Stunden hinaus gibt das Gesetz zusätzlich die Möglichkeit, während der Unterrichtszeit in einem Schuljahr

  • a) 4 weitere 2-stündige Schülerversammlungen und außerdem
  • b) 4 weitere 2-stündige Schülerratssitzungen durchzuführen.

Die Schülervertretungen haben einen Anspruch darauf, diese Veranstaltungen während der Unterrichtszeit durchführen zu können. Der Zeitpunkt ist zwischen Schülervertretung und Schulleitung abzustimmen. Dabei sollte die Schülervertretung auf schulische Belange Rücksicht nehmen. Sofern die Schülervertretungen über die ihnen zustehenden Stunden hinaus während der Unterrichtszeit weitere Sitzungen durchführen wollen, müssen sie hierzu die Zustimmung der Schulleitung einholen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Schulleitung ein dringendes Bedürfnis für die Inanspruchnahme von Unterrichtszeit anerkennt, dabei muß die Schulleitung die Belange der Schülervertretungen und die Notwendigkeit, einen geordneten Unterrichtsbetrieb durchzuführen, miteinander abwägen.

 

§80 zum Downloaden
Schülerrechte lt. §80.pdf
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Checkliste für SV
Checkliste Schülerrat.pdf
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